Allgemeine Vertragsbedingungen

1. Rechtsstellung des
Arbeitnehmers

1.1.
Durch den Abschluss des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages wird kein
Vertragsverhältnis zwischen Kunde und Arbeitnehmer begründet.
1.2. Der Kunde darf dem
Arbeitnehmer nur solche Tätigkeiten zuweisen, die dem vereinbarten
Tätigkeitsbereich unterfallen. Änderungen von Arbeitszeit und Arbeitstätigkeit
können nur zwischen Verleiher und Kunde vereinbart werden.
1.3.
Der Arbeitnehmer darf vom Kunden nicht mit Geld- oder Wertpapierangelegenheiten
betraut werden.

2. Pflichten des Kunden

2.1.
Der Kunde stellt sicher, dass Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften
sowie die gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen und Pausen eingehalten
werden.
2.2.
Der Kunde gestattet dem Verleiher nach vorheriger Absprache den Zutritt zum
Tätigkeitsort des Arbeitnehmers, damit dieser sich von der Einhaltung der
Arbeitsschutzvorschriften überzeugen kann.
2.3.
Sofern für die Beschäftigung des Arbeitnehmers behördliche Genehmigungen
erforderlich sind oder werden, verpflichtet sich der Kunde, diese vor Aufnahme
der Beschäftigung des Arbeitnehmers einzuholen und dem Verleiher auf Anfrage
vorzulegen.
2.4.
Der Kunde wird dem Verleiher einen etwaigen Arbeitsunfall des überlassenen
Arbeitnehmers unverzüglich, das heißt am Schadenstag, schriftlich anzeigen.
Ferner wird der Kunde dem Verleiher einen schriftlichen Schadensbericht
innerhalb von 3 Werktagen nach Eintritt des Schadens überlassen. Gem. § 193 SGB
VII ist der Kunde ebenfalls zur Unfallmeldung an seinen Versicherungsträger
verpflichtet.

3. Ausfall des Arbeitnehmers

3.1.
Der Verleiher kann ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, wenn und soweit
die Überlassung des Arbeitnehmers durch außergewöhnliche Umstände dauernd oder
zeitweise erschwert wird. Solche außergewöhnlichen Umstände sind insbesondere
Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen, innere Unruhen, Katastrophen, Epidemien
etc. Das Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn der Verleiher die
außergewöhnlichen Umstände zu vertreten hat.
3.2.
Nimmt der überlassene Arbeitnehmer seine Arbeit nicht auf, setzt er sie nicht
fort oder fehlt er aus sonstigen Gründen, ist der Verleiher vom Kunden umgehend
zu unterrichten. Der Verleiher ist berechtigt und wird sich nach besten Kräften
bemühen, eine Ersatzkraft zu stellen. Steht eine solche Ersatzkraft nicht zur
Verfügung, wird der Verleiher von der Überlassungsverpflichtung frei, es sei
denn, der Verleiher hat den Nichtantritt der Arbeit zu vertreten.

4. Auswahl des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer wird durch den Verleiher sorgfältig ausgewählt. Dennoch ist der
Kunde gehalten, sich seinerseits von der Eignung des ihm überlassenen
Arbeitnehmers zu überzeugen und etwaige Beanstandungen unverzüglich an den
Verleiher zu richten.

5. Austausch des Arbeitnehmers

5.1.
Weist ein Arbeitnehmer die vereinbarte Qualifikation nicht auf oder ist er aus
sonstigen Gründen zur Ausübung der Tätigkeit objektiv ungeeignet, kann der
Kunde jederzeit die Auswechslung des Arbeitnehmers verlangen.
5.2. Sollten dem Kunden die
Leistungen des Arbeitnehmers aus sonstigen Gründen nicht genügen, so kann er
den Verleiher innerhalb von 4 Stunden nach Arbeitsaufnahme davon unterrichten.
Ihm wird nach den gegebenen Möglichkeiten eine Ersatzkraft gestellt. Ist dem
Verleiher dieses nicht möglich, kann der Kunde den Auftrag ohne Einhaltung
einer Frist mit sofortiger Wirkung kündigen.
5.3.
Der Verleiher ist befugt, den Arbeitnehmer jederzeit abzurufen und durch andere
fachlich gleichwertige Arbeitnehmer zu ersetzen.

6. Haftung und Freistellung

6.1.
Die Haftung des Verleihers für das Handeln der Arbeitnehmer wird
ausgeschlossen. Der Verleiher haftet nur für die ordnungsgemäße Auswahl seiner
Arbeitnehmer in Bezug auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit.
6.2.
Die Haftung des Verleihers ist bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Bei einer Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten, wie z.B. der ordnungsgemäßen Auswahl des Arbeitnehmers, haftet der
Verleiher auch bei Sach- und Vermögensschäden bei normaler und bei leichter
Fahrlässigkeit. Die Haftung für schuldloses Handeln wird – auch bei
Personenschäden – ausgeschlossen.
6.3.
Kommt es in dem Betrieb des Kunden zu einer Verletzung des Arbeitnehmers, die
der Kunde bzw. seine Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, so haftet der Kunde
für die aus dieser Pflichtverletzung entstehenden Entgeltfortzahlungskosten des
Verleihers gegenüber seinem Arbeitnehmer.
6.4.
Der Kunde ist verpflichtet, den Verleiher von allen Ansprüchen freizustellen,
die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung der dem Arbeitnehmer übertragenen
Tätigkeiten gegen den Verleiher erheben. Der Kunde ist ferner verpflichtet, den
Verleiher von Ansprüchen des Arbeitnehmers freizustellen, die dieser wegen
einer Inanspruchnahme durch Dritte wegen einer Tätigkeit für den Kunden gegen
den Verleiher richtet. Ausgenommen sind jeweils Ansprüche, deren Ursache in
einer nicht ordnungsgemäßen Auswahl des Arbeitnehmers besteht.

7. Beendigung des Vertrages

Der
Vertrag kann bei befristeter und bei unbefristeter Überlassung beidseitig mit
einer Frist von 6 Monaten schriftlich gekündigt werden. Der beim Kunden
eingesetzte Arbeitnehmer ist nicht zum Kündigungsempfang berechtigt.

8. Abrechnung

8.1.
Der Kunde verpflichtet sich, wöchentlich von einem bevollmächtigten Vertreter
die geleisteten Arbeitsstunden auf dem Formular „Tätigkeitsnachweis“ durch
Unterschrift und Firmenstempel zu bestätigen.
8.2.
Die Abrechnung erfolgt wöchentlich. Forderungen sind sofort zu begleichen. Der Arbeitnehmer
ist nicht zum Inkasso berechtigt.
8.3.
Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist
gegenüber dem Verleiher nur mit unstreitigen bzw. rechtskräftig festgestellten
Forderungen zulässig.

9. Zuschläge

Sofern nicht anders
vereinbart, gelten zwischen den Parteien folgende Zuschlagsregelungen:
9.1. Mehrarbeitszuschläge werden bei Überschreitung der
vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit um mehr als 10% bezahlt.
Der Mehrarbeitszuschlag
beträgt 25 Prozent.
9.2. Zuschläge für Nachtarbeit werden für Arbeit in der Zeit von
22.00 bis 6.00 Uhr gewährt. Der Zuschlag für Nachtarbeit beträgt 50 Prozent.
9.3. Der Zuschlag für Samstagsarbeit beträgt 50 Prozent,
Sonntagsarbeit beträgt 100 Prozent.
9.4. Der Zuschlag für Feiertagsarbeit beträgt 150
Prozent. Es gilt die gesetzliche
Feiertagsregelung am jeweiligen Einsatzort. Als Feiertage gelten auch
Heiligabend und Silvester, jeweils nach 14:00 Uhr.
9.5. Treffen mehrere Zuschläge für die gleiche
Arbeitszeit zusammen, so wird nur der jeweils höhere Zuschlag gezahlt.
9.6. Sofern nicht anders vereinbart, hat der Verleiher
zudem einen Anspruch auf eine Erhöhung der Überlassungsvergütung um den Faktor,
um den seine Kosten dadurch steigen, dass er nach Regelungen von Tarifverträgen
über Branchenzuschläge zu höheren Zahlungen an die an den Kunden überlassenen
Arbeitnehmer verpflichtet ist. Der Verleiher ist verpflichtet, seine
Kostenkalkulation zur Anspruchsbegründung offen zu legen.

10. Übernahme von Arbeitnehmern

10.1.
Schließen Kunde und Arbeitnehmer vor Beginn, während oder innerhalb von sechs
Monaten nach Beendigung der Überlassung einen Arbeits- oder Dienstvertrag
miteinander ab, steht dem Verleiher ein Anspruch auf Zahlung einer
Vermittlungsprovision in Höhe von fünf Bruttomonatsgehältern zzgl. MwSt. zu.
Der Provisionsanspruch reduziert sich für jeden vorherigen Einsatzmonat des
Arbeitnehmers bei dem Kunden um 1/12.
10.2.
Der Kunde kann den Gegenbeweis führen, dass die Überlassung nicht für die
Einstellung ursächlich war.
10.3.
Der Anspruch auf Zahlung der Vermittlungsprovision entsteht ferner, wenn der
Arbeitnehmer innerhalb der in Ziff. 10.1. genannten Fristen
(1) 
bei einem mit dem Kunden konzernverbundenen Unternehmen (§§
15ff. AktG in Deutschland) eingestellt wird oder
(2) 
bei einem mit dem Kunden nicht konzernverbundenen Unternehmen eingestellt, von dort jedoch beim Kunden im Wege der
Arbeitnehmerüberlassung eingesetzt wird.
10.4.
Die Vermittlungsprovision ist fällig mit Abschluss des Arbeitsvertrages
zwischen dem Arbeitnehmer und dem Kunden (10.1.) bzw. dem konzernverbundenen
Unternehmen (10.3. Alt. (1)) bzw. bei Arbeitsaufnahme im Kundenbetrieb (10.3.
Alt. (2)).
10.5.
Der Kunde ist zur Auskunft über den vereinbarten Monatslohn verpflichtet.

11. Datenschutz

11.1
Der Kunde verpflichtet sich gegenüber dem Verleiher, alle personenbezogenen
Daten, die ihm von Verleiher übermittelt werden, oder die er anderweitig über
Arbeitnehmer aus der Sphäre von Verleiher erhebt ausschließlich für die Zwecke
der Durchführung des mit Verleiher bestehenden Vertragsverhältnisses zu
verarbeiten und alle datenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten.
Angemessenen Weisungen des Verleihers zum Umgang mit solchen personenbezogenen
Daten, die der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften dienen, hat
der Kunde Folge zu leisten.
11.2
Insbesondere sind personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, wenn der
Zweck der Rechtsgrundlage ihrer Verarbeitung eine weitere Speicherung nicht
mehr erfordert und keine anderweitigen gesetzlichen Verpflichtungen zur
weiteren Speicherung bestehen. Möchte der Kunde die Daten zulässig für einen
anderen Zweck verarbeiten, informiert der Kunde nicht nur den Betroffenen,
sondern auch den Verleiher. Weiter verpflichtet sich der Kunde alle technischen
und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um die Prinzipien des
Datenschutzes, insbesondere die Sicherheit der Daten, zu gewährleisten.

12. Sonstiges

12.1. Mündliche
Nebenabreden, Ergänzungen oder Abänderungen des Vertrages sind unwirksam. Dies
gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.
12.2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages
lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden
die unwirksamen Bestimmungen durch wirksame Vereinbarungen ersetzen, die den
wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen erreichen oder ihm
möglichst nahekommen.

13.
Gerichtsstand/Erfüllungsort
Gerichtsstand und
Erfüllungsort ist Sitz des Verleihers (35390 Gießen)
Es gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland.

Stand November 2023

de_DEGerman