Allgemeine Vertragsbedingungen

 

  1. Rechtsstellung des Arbeitnehmers

1.1. Durch den Abschluss des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages wird kein Vertragsverhältnis zwischen Kunde und Arbeitnehmer begründet.

1.2. Der Kunde darf dem Arbeitnehmer nur solche Tätigkeiten zuweisen, die dem vereinbarten Tätigkeitsbereich unterfallen. Änderungen von Arbeitszeit und Arbeitstätigkeit können nur zwischen Verleiher und Kunde vereinbart werden.

1.3. Der Arbeitnehmer darf vom Kunden nicht mit Geld- oder Wertpapierangelegenheiten betraut werden.

 

  1. Pflichten des Kunden

2.1. Der Kunde stellt sicher, dass Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen und Pausen eingehalten werden.

2.2. Der Kunde gestattet dem Verleiher nach vorheriger Absprache den Zutritt zum Tätigkeitsort des Arbeitnehmers, damit dieser sich von der Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften überzeugen kann.

2.3. Sofern für die Beschäftigung des Arbeitnehmers behördliche Genehmigungen erforderlich sind oder werden, verpflichtet sich der Kunde, diese vor Aufnahme der Beschäftigung des Arbeitnehmers einzuholen und dem Verleiher auf Anfrage vorzulegen.

2.4. Der Kunde wird dem Verleiher  einen etwaigen Arbeitsunfall des überlassenen Arbeitnehmers unverzüglich, das heißt am Schadenstag, schriftlich anzeigen. Ferner wird der Kunde dem Verleiher einen schriftlichen Schadensbericht innerhalb von 3 Werktagen nach Eintritt des Schadens überlassen. Gem. § 193 SGB VII ist der Kunde ebenfalls zur Unfallmeldung an seinen Versicherungsträger verpflichtet.

  1. Ausfall des Arbeitnehmers

3.1. Der Verleiher kann ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, wenn und soweit die Überlassung des Arbeitnehmers durch außergewöhnliche Umstände dauernd oder zeitweise erschwert wird. Solche außergewöhnlichen Umstände sind insbesondere Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen, innere Unruhen, Katastrophen, Epidemien etc. Das Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn der Verleiher die außergewöhnlichen Umstände zu vertreten hat.

3.2. Nimmt der überlassene Arbeitnehmer seine Arbeit nicht auf, setzt er sie nicht fort oder fehlt er aus sonstigen Gründen, ist der Verleiher vom Kunden umgehend zu unterrichten. Der Verleiher ist berechtigt und wird sich nach besten Kräften bemühen, eine Ersatzkraft zu stellen. Steht eine solche Ersatzkraft nicht zur Verfügung, wird der Verleiher von der Überlassungsverpflichtung frei, es sei denn, der Verleiher hat den Nichtantritt der Arbeit zu vertreten.

  1. Auswahl des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer wird durch den Verleiher sorgfältig ausgewählt. Dennoch ist der Kunde gehalten, sich seinerseits von der Eignung des ihm überlassenen Arbeitnehmers zu überzeugen und etwaige Beanstandungen unverzüglich an den Verleiher zu richten.  

  1. Austausch des Arbeitnehmers

5.1. Weist ein Arbeitnehmer die vereinbarte Qualifikation nicht auf oder ist er aus sonstigen Gründen zur Ausübung der Tätigkeit objektiv ungeeignet, kann der Kunde jederzeit die Auswechslung des Arbeitnehmers verlangen.

5.2. Sollten dem Kunden die Leistungen des Arbeitnehmers aus sonstigen Gründen nicht genügen, so kann er den Verleiher innerhalb von 4 Stunden nach Arbeitsaufnahme davon unterrichten. Ihm wird nach den gegebenen Möglichkeiten eine Ersatzkraft gestellt. Ist dem Verleiher dieses nicht möglich, kann der Kunde den Auftrag ohne Einhaltung einer Frist mit sofortiger Wirkung kündigen.

5.3. Der Verleiher ist befugt, den Arbeitnehmer jederzeit abzurufen und durch andere fachlich gleichwertige Arbeitnehmer zu ersetzen.                                                  

 

  1. Haftung und Freistellung

6.1. Die Haftung des Verleihers für das Handeln der Arbeitnehmer wird ausgeschlossen. Der Verleiher haftet nur für die ordnungsgemäße Auswahl seiner Arbeitnehmer in Bezug auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit.

6.2. Die Haftung des Verleihers ist bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Bei einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wie z.B. der ordnungsgemäßen Auswahl des Arbeitnehmers, haftet der Verleiher auch bei Sach- und Vermögensschäden bei normaler und bei leichter Fahrlässigkeit. Die Haftung für schuldloses Handeln wird – auch bei Personenschäden – ausgeschlossen.

6.3. Kommt es in dem Betrieb des Kunden zu einer Verletzung des Arbeitnehmers, die der Kunde bzw. seine Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, so haftet der Kunde für die aus dieser Pflichtverletzung entstehenden Entgeltfortzahlungskosten des Verleihers gegenüber seinem Arbeitnehmer.

6.4. Der Kunde ist verpflichtet, den Verleiher von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung der dem Arbeitnehmer übertragenen Tätigkeiten gegen den Verleiher erheben. Der Kunde ist ferner verpflichtet, den Verleiher von Ansprüchen des Arbeitnehmers freizustellen, die dieser wegen einer Inanspruchnahme durch Dritte wegen einer Tätigkeit für den Kunden gegen den Verleiher richtet. Ausgenommen sind jeweils Ansprüche, deren Ursache in einer nicht ordnungsgemäßen Auswahl des Arbeitnehmers besteht.

  1. Beendigung des Vertrages

Der Vertrag kann bei befristeter und bei unbefristeter Überlassung beidseitig mit einer Frist von 6 Monaten schriftlich gekündigt werden. Der beim Kunden eingesetzte Arbeitnehmer ist nicht zum Kündigungsempfang berechtigt.        

  1. Abrechnung

8.1. Der Kunde verpflichtet sich, wöchentlich von einem bevollmächtigten Vertreter die geleisteten Arbeitsstunden auf dem Formular „Tätigkeitsnachweis“ durch Unterschrift und Firmenstempel zu bestätigen.

8.2. Die Abrechnung erfolgt wöchentlich. Forderungen sind sofort zu begleichen. Der Arbeitnehmer ist nicht zum Inkasso berechtigt.

8.3. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist gegenüber dem Verleiher nur mit unstreitigen bzw. rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

  1. Zuschläge

Sofern nicht anders vereinbart, gelten zwischen den Parteien folgende Zuschlagsregelungen:

9.1. Mehrarbeitszuschläge werden bei Überschreitung der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit um mehr als 15% bezahlt. Der Mehrarbeitszuschlag beträgt 25 Prozent. Dieser Zuschlag wird immer unabhängig von allen anderen Zuschlägen erhoben.

9.2. Zuschläge für Nachtarbeit werden für Arbeit in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr gewährt. Der Zuschlag für Nachtarbeit beträgt 100 Prozent.

9.3. Der Zuschlag für Sonntagsarbeit beträgt 150 Prozent.

9.4. Der Zuschlag für Feiertagsarbeit beträgt 200 Prozent. Es gilt die gesetzliche Feiertagsregelung am jeweiligen Einsatzort. Als Feiertage gelten auch Heiligabend und Silvester, jeweils nach 14:00 Uhr.

9.5. Treffen mehrere Zuschläge, mit Ausnahme des Mehrarbeitszuschlag, für die gleiche Arbeitszeit zusammen, so wird nur der jeweils höhere Zuschlag gezahlt.

9.6. Sofern nicht anders vereinbart, hat der Verleiher zudem einen Anspruch auf eine Erhöhung der Überlassungsvergütung um den Faktor, um den seine Kosten dadurch steigen, dass er nach Regelungen von Tarifverträgen über Branchenzuschläge zu höheren Zahlungen an die an den Kunden überlassenen Arbeitnehmer verpflichtet ist. Der Verleiher ist verpflichtet, seine Kostenkalkulation zur Anspruchsbegründung offen zu legen.

 

  1. Übernahme von Arbeitnehmern

10.1. Begründet der Entleiher oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen während der Dauer der Arbeitnehmerüberlassung oder innerhalb von sechs Monaten nach deren Beendigung, höchstens jedoch 12 Monate nach Beginn der Überlassung, ein Arbeitsverhältnis mit dem überlassenen Arbeitnehmer, so hat der Entleiher an den Verleiher eine angemessene Vermittlungsvergütung zu zahlen. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses zwischen Ent-leiher und Arbeitnehmer ist nicht der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme, sondern der Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages.

10.2. Der Entleiher ist verpflichtet, dem Verleiher mitzuteilen, ob und wann ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde.

10.3. Die Vermittlungsvergütung beträgt bei einer Übernahme nach

bis zu drei Monaten Einsatzdauer: 2 Bruttomonatsgehälter,

vier bis sechs Monaten Einsatzdauer: 1,5 Bruttomonatsgehälter,

sieben bis neun Monaten Einsatzdauer: 1 Bruttomonatsgehalt,

zehn bis zwölf Monaten Einsatzdauer: 0,5 Bruttomonatsgehälter.
10.4. Bei einer Einsatzdauer von mehr als zwölf Monaten entfällt eine Vermittlungsvergütung vollständig.
Maßgeblich ist das im Arbeitsvertrag zwischen Entleiher und Arbeitnehmer vereinbarte regelmäßige Bruttomonatsgehalt zum Zeitpunkt der Übernahme. Der Entleiher legt dem Verleiher eine Kopie des unterschriebenen Arbeitsvertrages vor. Die Vermittlungsprovision ist zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen.
10.5. Wird der Arbeitnehmer aufgrund eines freien Mitarbeitervertrages bzw. eines Vertrages mit einem Selbstständigen für den Entleiher tätig, gelten die vorstehenden Best-immungen entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle des Bruttomonatsgehaltes, das zwischen dem Entleiher und dem Arbeitnehmer vereinbarte monatliche Honorar die Berechnungsgrundlage bildet.
10.6. Dem Entleiher bleibt ein Nachweis vorbehalten, dass dem Verleiher kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dem Entleiher bleibt ebenfalls der Nachweis vorbehalten, dass der Abschluss des Arbeitsverhältnisses nicht aufgrund der vorangegangenen Überlassung erfolgt ist.

 

  1. Datenschutz

11.1 Der Kunde verpflichtet sich gegenüber dem Verleiher, alle personenbezogenen Daten, die ihm von Verleiher übermittelt werden, oder die er anderweitig über Arbeitnehmer aus der Sphäre von Verleiher erhebt ausschließlich für die Zwecke der Durchführung des mit Verleiher bestehenden Vertragsverhältnisses zu verarbeiten und alle datenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten. Angemessenen Weisungen des Verleihers zum Umgang mit solchen personenbezogenen Daten, die der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften dienen, hat der Kunde Folge zu leisten.

11.2 Insbesondere sind personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, wenn der Zweck der Rechtsgrundlage ihrer Verarbeitung eine weitere Speicherung nicht mehr erfordert und keine anderweitigen gesetzlichen Verpflichtungen zur weiteren Speicherung bestehen. Möchte der Kunde die Daten zulässig für einen anderen Zweck verarbeiten, informiert der Kunde nicht nur den Betroffenen, sondern auch den Verleiher. Weiter verpflichtet sich der Kunde alle technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um die Prinzipien des Datenschutzes, insbesondere die Sicherheit der Daten, zu gewährleisten.

 

  1. Sonstiges

12.1. Mündliche Nebenabreden, Ergänzungen oder Abänderungen des Vertrages sind unwirksam. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.

12.2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksamen Bestimmungen durch wirksame Vereinbarungen ersetzen, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen erreichen oder ihm möglichst nahe kommen.

  1. Gerichtsstand/Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Sitz des Verleihers (Gießen)    

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Stand 05/2024

Arbeitsverhältnisses nicht aufgrund der vo-rangegangenen Überlassung erfolgt ist.
de_DEDeutsch